WLAN: Das neue TMG und die Kanzlei Waldorf Frommer

Seid einer Weile ist die neue Version des „Telemedien-Gesetz“ in Kraft. Dieses regelt endlich vernünftig, dass es beim Betrieb von offenen WLAN keine Störerhaftung mehr geben kann. Das wurde vom Justiziar des Heise-Verlags sehr schön aufgearbeitet.

Mit in Kraft treten der aktuellen Version habe ich begonnen, die Freifunk-Hotspots gegen „richtige“ WLAN-Hotspots zu tauschen. Und es hat nicht lange gedauert, da flatterte mir Post ins Haus:

1. Akt: Die Abmahnung

Mit Schreiben vom 10.11.2017 (eingegangen bei mir am 17.11.2017, das ist noch wichtig) wird mir zur Last gelegt, dass an meinem Internet-Anschluss zwei Videos für 5 Minuten in einem P2P-Netz zum Download angeboten wurden, konkret via Bittorrent.

Ich wurde aufgefordert, bis zum 20.11.2017 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der 17. war selbstverständlich ein Freitag, der 20. ein Montag. Derart vorbereitet wurde ich außerdem darüber informiert, dass ich  1065€ zu zahlen hätte für Schadensersatz, Unterlassungsanspruch und Rechtsverfolgungskosten.  Damit durfte ich mir aber bis zum 30. Zeit lassen. Beigefügt waren Ausführungen und Zitate aus Urteilen, die die Aussichtslosigkeit meiner Lage klar machten.

Darauf hin habe ich die Kanzlei freundlich darüber informiert, dass aus meinem Haushalt ein solcher Rechtsverstoß nicht vorliegt und wenn es einen solchen gegeben hat, dann müsste der sich über den angebotenen Hotspot ereignet haben.

Und nach dem aktuellen Telemediengesezt, kann ich behördlich nicht verpflichtet werden, dessen Nutzer zu kontrollieren. Außerdem sind explizit die in Rechnung gestellten Beträge ausgeschlossen.

2. Akt: Die Antwort

Darauf hat W&F heute geantwortet. Ich hätte nicht klar genug dargelegt, wer denn aus meinem Haushalt der Nutzer gewesen sei. Schließlich habe es in 2010(!) ein Urteil gegeben, dass ich darlegen muss, wer aus meinem Haushalt denn zum fraglichen Zeitpunkt den Zugang genutzt haben könnte.

Meine Antwort darauf ist folgende:

  1. Niemand aus meinem Haushalt war das (-> kann das gewesen sein)  und schon deswegen habe ich keine Darlegungspflicht
  2. Eine Gesetz aus 2017 mit einem Urteil aus 2010 anzugreifen, scheint mir nicht schlüssig
  3. Was den Hot-Spot angeht, habe ich noch mal auf das TMG verwiesen, dass es nicht statthaft ist zu verlangen, dass ich die Nutzer zur Anmeldung / Identifikation verpflichte

Interessanter Weise hat W&F jetzt die Forderung auf 532€ reduziert und bietet mir an, ab Dezember jeden Monat 32€ zu zahlen. Das habe ich dankend abgelehnt, aber damit ist klar, dass selbst W&F nicht davon ausgehen, dass ihre Forderung einbringlich ist.

 

 

 

 

Autor: unkreativ

Gelegentlich hat der Unkreative das Gefühl, er müsse Euch etwas wissen lassen. Das kann sinnvoll sein. Muss es aber nicht. ;-)

2 Gedanken zu „WLAN: Das neue TMG und die Kanzlei Waldorf Frommer“

  1. und nun ist eine Rechnung an die Kanzlei fällig, weil Du Zeit in den Mist investieren musstest…schließlich probieren die auch jeden Furz abzurechnen…

    bombjack

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